Keine Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlagen ab 2023!

Die gute Nachricht zuerst: Für Photovoltaik-Anlagen, die seit dem 1. Januar 2023 installiert werden, ist keine Umsatzsteuer mehr fällig! Auch DZ4 Kund:innen profitieren von der Umsatzsteuersenkung auf 0 Prozent. Was in Bezug auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer genau im Detail gilt, erfahren Sie hier im DZ4 Ratgeber.

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Jahressteuergesetz 2022: Was ändert sich für PV-Anlagen?

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält wichtige Änderungen für Photovoltaik. So gilt seit 1. Januar 2023 bei der Umsatzsteuer für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen ein Steuersatz von null Prozent. Dieser Vorteil betrifft gekaufte Solaranlagen sowie auch gemietete Anlagen. Allerdings gibt es vom Gesetzgeber einige wichtige Einschränkungen: Die Umsatzsteuersenkung gilt nur für PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 neu installiert werden. Zudem muss bei gemieteten Solaranlagen vertraglich vorab festgelegt sein, dass sie nach Ende der Vertragslaufzeit definitiv in das Eigentum der Mieter:innen übergehen (genannt „Mietkauf“).

Außerdem sind ab sofort alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern automatisch von der Einkommensteuerpflicht befreit. Die Bundesregierung will mit der Gesetzesänderung den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen und durch die Vereinfachung noch mehr Menschen dazu bewegen, mit einer Solaranlage auf dem eigenen Dach Solarstrom zu produzieren.

Einkommensteuer: Unter 10 kWp, über 10 kWp, bis 30 kWp?

Gewinne, die Sie mit Ihrer PV-Anlage erzielen, sind einkommensteuerpflichtig. Mit „Gewinne“ sind die Einnahmen gemeint, die Sie auf dem Papier durch Ihren selbst produzierten Strom haben. Diese setzen sich zusammen aus dem selbst genutzten und aus dem ins öffentliche Netz eingespeisten Strom. Ab sofort sind alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp auf Einfamilienhäuser automatisch von der Einkommensteuerpflicht befreit. Dies gilt bereits rückwirkend für das Steuerjahr 2022 und sowohl für Solaranlagen, die bereits in Betrieb sind, sowie für neue Anlagen.

Bisher galt: PV-Anlagen unter 10 kWp konnte man mit einem formlosen Antrag ans Finanzamt von der Einkommensteuerpflicht befreien lassen. Bei privaten PV-Anlagen mit einer Leistung von über 10 kWp hatten Betreiber:innen die Möglichkeit, einen Antrag auf Liebhaberei stellen. Dieser wurde dann vom Finanzamt geprüft und in der Regel bewilligt. Diese Bewilligung war für die gesamte Laufzeit der Solaranlage gültig. Anlagenbetreiber:innen, die nicht von der Einkommensteuerpflicht befreit waren, mussten jährlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Steuererklärung machen.

Für alle, deren Photovoltaikanlage eine Leistung von unter 10 kWp hat oder deren Antrag auf Liebhaberei vom Finanzamt bewilligt wurde, ändert sich somit nichts. Die Anpassung im Jahressteuergesetz hat lediglich (positive) Auswirkungen auf künftige Solarstromproduzent:innen: Diese müssen weder einen Antrag stellen noch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Steuererklärung machen.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmer­regelung oder Regelbesteuerung?

Solaranlagen, die seit dem 1. Januar 2023 installiert werden, profitieren von einer Absenkung der Mehrwertsteuer auf 0 Prozent. Für den selbst produzierten Strom fällt in der Regel ebenfalls keine Umsatzsteuer an, wenn Sie die Kleinunternehmerreglung in Anspruch zu nehmen. Bei der Kleinunternehmerregelung sollten Sie beachten, dass Ihre umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte insgesamt nicht mehr als 22.000 Euro pro Jahr betragen dürfen, da ansonsten automatisch die Regelbesteuerung für Sie gilt.

Laut Gesetzgeber ist eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen leider nicht möglich. Alle, die bereits eine PV-Anlage betreiben, haben aber die Möglichkeit, sich mithilfe der Regelbesteuerung die Mehrwertsteuer für die Solaranlagen-Miete vom Finanzamt anteilig zurückerstatten zu lassen. Wenn Sie die Regelbesteuerung wählen, sind Sie umsatzsteuerpflichtig und erhalten die EEG-Vergütung plus Umsatzsteuer für den Strom, den Sie ins öffentliche Netz einspeisen. Diese führen Sie zusammen mit der Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom an das Finanzamt ab. Sie können dann von der monatlichen DZ4 Miete die Mehrwertsteuer als Vorsteuer angeben, die anteilig zurückerstattet wird.

Meist keine Gewerbesteuer bei kleinen PV-Anlagen

In Bezug auf die Gewerbesteuer gibt es keine Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022. Grundsätzlich gelten die Gewinne, die Sie mit Ihrer Photovoltaik-Anlage erzielen, als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, müssen Sie in der Regel kein Gewerbe anmelden und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Allerdings ist die Gewerbeanmeldung für Solaranlagen unabhängig vom Steuerrecht und bundesweit nicht einheitlich geregelt. Letztlich entscheidet jede Gemeinde eigenständig hierüber. Deshalb sollten Sie zur Sicherheit bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt anfragen, ob in Ihrer Region die Anmeldung eines Gewerbes notwendig ist.

Steuer

Erklärung

Einkommensteuer

Wenn Sie Ihre Photovoltaik-Anlage mit einer Gewinnabsicht betreiben, dann fällt auf die erwirtschafteten Gewinne die Einkommensteuer an. Alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern sind automatisch von der Einkommensteuerpflicht befreit.

Umsatzsteuer

Für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen gilt seit 1. Januar 2023 ein Steuersatz von null Prozent. Für die Umsatzsteuer auf den selbst produzierten Solarstrom können Sie zwischen Kleinunternehmerreglung und Regelbesteuerung wählen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fällt nur an, wenn Sie mit Ihrer Photovoltaik-Anlage Gewinn erzielen. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, müssen Sie in der Regel kein Gewerbe anmelden und auch keine Gewerbesteuer zahlen.

Hintergrund: Änderungen für Photovoltaik im Jahressteuergesetz 2022

Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz verabschiedet und der Bundesrat diesem in seiner Sitzung am 16. Dezember zugestimmt. In dem Gesetz enthalten sind auch die oben beschriebenen steuerliche Vereinfachungen für Betreiber:innen von PV-Anlagen. Ziel der Maßnahmen ist es, den Ausbau von Photovoltaikanlagen bundesweit zu fördern.

Mit der Gesetzesänderung folgt die Bundesregierung einer Richtlinie, die der Rat der Europäischen Union im April 2022 verabschiedet hat. Diese erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Umsatzsteuer für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu senken, die mit der Umwelt- und Gesundheitspolitik der EU in Einklang stehen.

Fazit

DZ4 begrüßt die Vereinfachungen, weil der Wegfall steuerliche und bürokratische Hürden abbaut und dazu führt, dass noch mehr Menschen Solarstromproduzent:innen werden. Jede Solaranlage, egal ob gemietet oder gekauft, hilft dabei, die Energiewende voranzutreiben. Wenn Sie sich für eine Solaranlage zur Miete entscheiden, profitieren Sie außerdem von vielen weiteren Vorteilen: Sie erhalten eine maßgeschneiderte Solaranlage zum monatlichen Festpreis im Rundum-Sorglos-Paket – Vor-Ort-Beratung, Installation, Versicherung, Monitoring und Reparaturen inklusive.

Häufige Fragen

Was beinhalten die aktuellen Steuergesetze für Photovoltaik-Anlagen?

Der Gesetzgeber fördert Ihren Kauf oder die Miete einer Solaranlage mit diversen Steuererleichterungen. Je nach Größe der Anlage, Anschaffungspreis und eingespeisten Kilowattstunden.

Seit Anfang 2023 zahlen Sie z.B. keine Mehrwertsteuer mehrauf die Lieferung und Installation Ihrer Solaranlage – egal ob Sie sie kaufen oder mieten. Zudem sind aktuell Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern automatisch von der Einkommensteuerpflicht befreit – das gilt sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Gewinne, die durch die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz erzielt werden.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Steuerregelungen für PV-Anlagen.

Ab wann gelten die neuen Steuerregeln für Photovoltaik?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Umsatzsteuerabsenkung auf 0 Prozent für alle Anlagen, die neu ans Netz angeschlossen werden – auch für das DZ4 Mietmodell. Die Befreiung von der Einkommensteuerpflicht für den selbst produzierten Strom gilt bereits rückwirkend für das Steuerjahr 2022.

Für wen gelten die neuen Steuerregeln?

Die Befreiung von der Einkommensteuerpflicht gilt sowohl für Solaranlagen, die bereits in Betrieb sind, als auch für neue Anlagen und jeweils für eine Leistung bis 30 kWp. Die Umsatzsteuerabsenkung auf 0 Prozent gilt für gekaufte PV-Anlagen und für das DZ4 Mietmodell. Hierbei kann die Leistung auch über 30 kWp liegen. Laut Gesetzgeber ist eine rückwirkende Anwendung auf PV-Anlagen, die bereits in Betrieb sind, leider nicht möglich.

Was ist die Umsatzsteuer bei PV-Anlagen?

Bisher mussten Anlagenbetreiber:innen beim Kauf oder der Miete einer Solaranlage Umsatzsteuer in der Höhe von 19 Prozent zahlen. Dies entfällt seit 1. Januar 2023 durch die Absenkung der Mehrwertsteuer auf 0 Prozent. Allerdings fällt nach wie vor Umsatzsteuer auf den selbst produzierten Strom der Photovoltaik-Anlage an. Das gilt sowohl für den Solarstrom, den Sie ins öffentliche Netz einspeisen, als auch für den Strom, den Sie selbst verbrauchen. Für den selbst produzierten Strom fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an, wenn Sie die Kleinunternehmerreglung in Anspruch zu nehmen.

Was ist die Einkommensteuer bei PV-Anlagen?

Gewinne, die Sie mit Ihrer PV-Anlage erzielen, sind einkommensteuerpflichtig. Mit „Gewinne“ sind die Einnahmen gemeint, die Sie auf dem Papier durch Ihren selbst produzierten Strom haben. Diese setzen sich zusammen aus dem selbst genutzten und aus dem ins öffentliche Netz eingespeisten Strom. Künftig entfällt die Einkommensteuerpflicht für Anlagen bis 30 kWp.